Kein genehmigtes Verfahren im Sinne der Art. 42 und 43 DSGVO

Wichtiger Hinweis für die nach dem 25. Mai 2018 eingeleiteten Verfahren des ePrivacyseal EU:

Wir haben ein eigenes, auf neue Technologien und Plattformen (z.B. die Digital- und Onlinebranche) sowie auf kleinere und mittlere Unternehmen zugeschnittenes Datenschutz Gütesiegel entwickelt, um den Bedürfnissen unserer Kunden besser gerecht werden zu können. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung unserer Siegel, der Langwierigkeit des Prozesses und der enormen Kosten die damit auch für unsere Kunden verbunden gewesen wären, haben wir uns bewusst dagegen entschieden, eine Genehmigungsverfahren nach Art. 42 Abs. 5 DSGVO zu durchlaufen.

Der dem ePrivacyseal EU zugrundeliegenden Kriterienkatalog ist daher nicht nach Art. 42 Abs. 5 DSGVO genehmigt. Die ePrivacyseal ist daher auch keine genehmigte Zertifizierungsstelle im Sinne von Art. 42 Abs. 5 DSGVO. Dennoch bescheinigen unsere Zertifikate auch die Einhaltung der DSGVO (außer Art. 42), sind bewusst anders zugeschnitten und damit kostengünstig und schnell zu erhalten.

Die Kunden von ePrivacy sind vertraglich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer geschäftlichen Kommunikation und für den Fall der Veröffentlichung des ePrivacyseal EU darauf hinzuweisen,dass die Zertifizierung auf der Basis des aktuellen Kriterienkataloges der ePrivacyseal erfolgt, nicht jedoch auf der Basis eines genehmigten Kriterienkataloges nach Art. 42 Abs. 5 DGSGVO. In der jeweiligen Werbung des Antragstellers darf deshalb kein anderweitiger Eindruck entstehen.

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Sprechen Sie uns gerne an