EU-Vertreter

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Dazu zählen außerdem die Unternehmen, die innerhalb der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten oder auch Verhalten von Betroffenen beobachten. Unabhängig ist dabei, ob die Personen dafür zahlungspflichtig sind (Art. 3 Abs. 2 EU-DSGVO). Somit gilt die Datenschutz-Grundverordnung auch für nicht in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen. Artikel 27 der DSGVO verlangt, dass Unternehmen aus dem EU-Ausland einen EU-Vertreter benennen, der als Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden dient.


IHRE VORTEILE

  • Sicherstellung der DSGVO-Konformität: Vermeiden Sie hohe Strafen und rechtliche Risiken.
  • Kompetenter Ansprechpartner: Wir bieten umfassende Expertise im europäischen Datenschutzrecht.
  • Rundum-Service: Wir unterstützen Sie zudem als Datenschutzbeauftragter, der die nötige Expertise besitzt. 

UNSERE LEISTUNGEN

ePrivacy unterstützt Sie als EU-Vertreter, um ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten und Ihre Geschäftsmodelle optimal umzusetzen. Dabei werden wir als nationaler Vertreter gemäß der DSGVO für Ihre Kunden in der EU fungieren. Wir bieten langfristige Beratung bei allen datenschutzrechtlichen Fragen. 

EU-Vertreter

  • EU-Vertreter und Übernahme der Pflichten gemäß der DSGVO
  • Wir stehen Betroffenen sowie Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner zur Verfügung
  • Weitere Beratung im Rahmen des europäischen Datenschutzrechts (wenn gewünscht)
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Hohe Expertise

  • Umfassende Expertise im europäischen Datenschutzrecht
  • Sehr erfahren im Umgang mit Aufsichtsbehörden
  • Offizieller Ansprechpartner für Behörden in der EU
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Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

Der Artikel 27 der Datenschutz-Grundverordnung bringt Klarheit darüber, wie Firmen aus dem EU-Ausland einen EU-Vertreter für den Datenschutz benennen. Der EU-Vertreter ist Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörden und muss ausdrücklich bestellt und schriftlich beauftragt werden. In einem der Mitgliedsstaaten, in dem die Datenverarbeitung vorgenommen wird, muss sich die Niederlassung des Vertreters befinden.

Die Pflicht einer Bestellung des Vertreters gilt nicht, sofern beispielsweise keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten in größerem Umfang verarbeitet werden. Zusätzliche Ausnahmen werden im Artikel 27 (2) genannt.

Aufgaben des EU-Vertreters

Die bestellte natürliche oder juristische Person, die von einem Unternehmen beauftragt wurde, hat die Pflichten, die sich aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für das Unternehmen ergeben. Aufgrund der Verantwortung der Unternehmen kann sich ein Betroffener oder eine Aufsichtsbehörde sowohl an den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im EU-Ausland als auch an den EU-Vertreter wenden.

ePrivacy unterstützt Sie als EU-Vertreter bei der Erreichung eines hohen Datenschutz-Niveaus als Wettbewerbsvorteil und damit Sie Ihre geplanten Geschäftsmodelle so weit als möglich umsetzen können. Wir beraten Sie gern langfristig bei allen datenschutzrechtlichen Fragestellungen.

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