UK-Vertreter
Seit dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich aus Sicht der DSGVO als „Drittland“. Unternehmen mit Sitz in Großbritannien, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen nun einen EU-Vertreter gemäß Artikel 27 DSGVO benennen. Darüber hinaus fordert das britische Datenschutzgesetz ebenfalls einen UK Representative, der im Vereinigten Königreich ansässig ist. Diese Verpflichtung wurde von der britischen Datenschutzbehörde ICO klargestellt. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen außerhalb des Vereinigten Königreichs einen UK Representative bestellen müssen, wenn sie weiterhin Dienstleistungen im Vereinigten Königreich anbieten und dabei personenbezogene Daten von britischen Staatsbürgern verarbeiten.
IHRE VORTEILE
- Sicherstellung, dass das britische Datenschutzgesetz eingehalten wird: Vermeiden Sie hohe Strafen und rechtliche Risiken.
- Kompetenter Ansprechpartner: Wir bieten umfassende Expertise im europäischen und britischen Datenschutzrecht.
- Rundum-Service: Wir unterstützen Sie zudem als Datenschutzbeauftragter in der EU und UK, der die nötige Expertise besitzt.
UNSERE LEISTUNGEN
ePrivacy unterstützt Sie als UK-Vertreter, um ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten und Ihre Geschäftsmodelle optimal umzusetzen. Als Ihr nationaler Vertreter gemäß des britischen Datenschutzrechts fungieren wir für Ihre Kunden in UK. Wir bieten langfristige Beratung bei allen datenschutzrechtlichen Fragen, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
UK-Vertreter
- UK-Vertreter und Übernahme der Pflichten gemäß des britischen Datenschutzgesetzes
- Wir stehen Betroffenen sowie Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner zur Verfügung
- Weitere Beratung im Rahmen des bitischen Datenschutzrechts als UK DPO oder Berater jedrzeit möglich
Hohe Expertise
- Umfassende Expertise im britischen Datenschutzrecht
- Sehr erfahren im Umgang mit Aufsichtsbehörden
- Offizieller Ansprechpartner für Behörden in UK
UK-Vertreter Datenschutz
Bisher benötigten ausschließlich Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nach Artikel 27 DSGVO einen so genannten EU-Vertreter als Ansprechpartner für Datenschutzthemen.
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU ist seit dem 01.01.2021 nun auch das Vereinigte Königreich aus Sicht der DSGVO ein „Drittland“ und Unternehmen, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben und Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen jetzt ebenfalls einen EU-Vertreter bestellen.
Die Auswirkungen des Brexit gehen aber noch weit darüber hinaus:
Großbritannien behält die DSGVO im Wesentlichen als nationales Recht bei. Das britische Datenschutzgesetz (article 27 UK representative) fordert dabei in gleicher Weise einen Vertreter im Vereinigten Königreich wie der europäische Artikel 27 DSGVO – mit dem Unterschied, dass der UK data representative eben im Vereinigten Königreich ansässig sein muss. Die britische Datenschutzaufsichtsbehörde ICO hat das auch noch einmal ausdrücklich klargestellt.
Das bedeutet, dass alle Unternehmen mit Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs einen so genannten UK Representative (uk data protection representative) mit Sitz im Vereinigten Königreich bestellen müssen, wenn sie weiterhin Dienstleistungen im Vereinigten Königreich anbieten und dabei personenbezogene Daten von britischen Staatsbürgern verarbeiten.
Zusätzlich zum „UK Representative“ muss der britischen Datenschutzaufsichtsbehörde ICO auch ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Dieser muss aber keinen Sitz im Vereinigten Königreich haben, sondern kann auch in der EU ansässig sein – sofern er die nötige Expertise im britischen Datenschutzrecht aufweist.